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   OVG Hamburg, 17.01.2022 - 5 Bs 262/21   

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https://dejure.org/2022,3449
OVG Hamburg, 17.01.2022 - 5 Bs 262/21 (https://dejure.org/2022,3449)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2022 - 5 Bs 262/21 (https://dejure.org/2022,3449)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 17. Januar 2022 - 5 Bs 262/21 (https://dejure.org/2022,3449)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 CoronaVV HA, § 10j CoronaVV HA, § 10k CoronaVV HA, § 28a Abs 7 S 1 Nr 4 IfSG, § 32 S 1 IfSG
    Corona-Pandemie: Erforderlichkeit des "2-G-" bzw. des "2-G-Plus-" Zugangsmodells

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IfSG § 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 4
    Erforderlichkeit der "2-G"- bzw. "2-G-Plus"-Regelung während Corona-Pandemie unter Möglichkeit einer "1-G"-Regel zur Freitestung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    "2-G-" bzw. "2-G-Plus-" oder "1-G"? - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 435/21

    Corona; 2G; Gaststätte

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.01.2022 - 5 Bs 262/21
    Zudem belasten Geimpfte dadurch, dass sie weniger häufig schwer an COVID-19 erkranken, auch das Gesundheitssystem weniger (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 19.11.2021, 3 B 411/21, juris Rn. 50 f.; Beschl. v. 21.12.2021, 3 B 435/21, juris Rn. 74 f., 84).

    Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem Vollbeweis der negativ Getesteten, dass sie gesund sind und dass sie das Coronavirus nicht in sich tragen und deshalb auch nicht weiterübertragen können, ausgegangen werden (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 19.11.2021, a. a. O, Rn. 52; Beschl. v. 21.12.2021, a. a. O., Rn. 76).

    Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts an (OVG Bautzen, Beschl. v. 19.11.2021, a. a. O, Rn. 54 ff.; Beschl. v. 21.12.2021, a. a. O., Rn. 78 ff.):.

    Dies begründet einen erheblichen Unterschied zwischen den Gruppen der Geimpften einerseits und der Ungeimpften (und nicht Genesenen) andererseits, der die hier bestehende Ungleichbehandlung rechtfertigt (so auch OVG Bautzen, Beschl. v. 21.12.2021, a. a. O., Rn. 103 ff.).

    Die Verfassungsordnung verlangt insoweit nicht, dass mit der eigenverantwortlichen Ausübung grundrechtlicher Freiheiten stets und ausnahmslos positive Konsequenzen verbunden sind, insbesondere wenn, wie im Falle von COVID-19, Impfstoffe ausreichend vorhanden sind (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 19.11.2021, a. a. O, Rn. 59; Beschl. v. 21.12.2021, a. a. O., Rn. 83).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.01.2022 - 5 Bs 262/21
    Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem Vollbeweis der negativ Getesteten, dass sie gesund sind und dass sie das Coronavirus nicht in sich tragen und deshalb auch nicht weiterübertragen können, ausgegangen werden (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 19.11.2021, a. a. O, Rn. 52; Beschl. v. 21.12.2021, a. a. O., Rn. 76).

    Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit den folgenden Ausführungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts an (OVG Bautzen, Beschl. v. 19.11.2021, a. a. O, Rn. 54 ff.; Beschl. v. 21.12.2021, a. a. O., Rn. 78 ff.):.

    Die Verfassungsordnung verlangt insoweit nicht, dass mit der eigenverantwortlichen Ausübung grundrechtlicher Freiheiten stets und ausnahmslos positive Konsequenzen verbunden sind, insbesondere wenn, wie im Falle von COVID-19, Impfstoffe ausreichend vorhanden sind (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 19.11.2021, a. a. O, Rn. 59; Beschl. v. 21.12.2021, a. a. O., Rn. 83).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur sog. "Bundesnotbremse I" und den damit normierten Kontaktbeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen festgehalten hat (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 1 BvR 781/21 u. a., juris Rn. 277), hielt sich die Annahme des Gesetzgebers über die unterstützende Funktion der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen bei der Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen und der sonstigen Schutzmaßnahmen im Rahmen seines Einschätzungsspielraums; dies galt auch für die Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse dahingehend, dass sich durch die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen mittelbar private Zusammenkünfte reduzieren und verkürzen ließen.

  • OVG Sachsen, 19.11.2021 - 3 B 411/21

    2G-Modell bei Vorwarn- und Überlastungsstufe

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.01.2022 - 5 Bs 262/21
    Zudem belasten Geimpfte dadurch, dass sie weniger häufig schwer an COVID-19 erkranken, auch das Gesundheitssystem weniger (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 19.11.2021, 3 B 411/21, juris Rn. 50 f.; Beschl. v. 21.12.2021, 3 B 435/21, juris Rn. 74 f., 84).
  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.01.2022 - 5 Bs 262/21
    Es genügt, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001, 1 BvR 781/98, DVBl. 2001, 892, juris Rn. 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2021 - 13 B 1393/21

    Eilantrag zu 3G erfolglos

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.01.2022 - 5 Bs 262/21
    Sollten sich bisher nicht immunisierte Personen aufgrund von § 10 j CoronaVO für eine Impfung entscheiden, beruht dies nicht auf einem ihnen gegenüber erfolgenden mittelbaren Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; es handelt sich vielmehr um eine (wenn auch gesundheitspolitisch erwünschte) Nebenfolge gerechtfertigter Zugangsmöglichkeiten für geimpfte und genesene Personen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12.10.2021, 1 S 3038/21, juris Rn. 125; OVG Münster, Beschl. v. 29.10.2021, 13 B 1393/21.NE, juris Rn. 170 f., jeweils in Bezug auf Vorschriften, nach denen nicht immunisierte Personen als Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Einrichtungen, Angeboten und Tätigkeiten einen negativen Coronatest nachweisen mussten, während immunisierte Personen von der Testnachweispflicht ausgenommen waren).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 1 S 3038/21

    Einstweilige Anordnung gegen die Maßnahmen im Rahmen der Warn- und Alarmstufe bei

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.01.2022 - 5 Bs 262/21
    Sollten sich bisher nicht immunisierte Personen aufgrund von § 10 j CoronaVO für eine Impfung entscheiden, beruht dies nicht auf einem ihnen gegenüber erfolgenden mittelbaren Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; es handelt sich vielmehr um eine (wenn auch gesundheitspolitisch erwünschte) Nebenfolge gerechtfertigter Zugangsmöglichkeiten für geimpfte und genesene Personen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 12.10.2021, 1 S 3038/21, juris Rn. 125; OVG Münster, Beschl. v. 29.10.2021, 13 B 1393/21.NE, juris Rn. 170 f., jeweils in Bezug auf Vorschriften, nach denen nicht immunisierte Personen als Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Einrichtungen, Angeboten und Tätigkeiten einen negativen Coronatest nachweisen mussten, während immunisierte Personen von der Testnachweispflicht ausgenommen waren).
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2022 - 14 MN 171/22

    Corona; Diskotheken; Maskenpflicht

    Es genügt, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. HambOVG, Beschl. v. 17.1.2022 - 5 Bs 262/21 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22).Für den Senat steht nach der bisherigen Rechtsprechung des zuvor zuständigen 13. Senats und nach eigener, unabhängiger Überprüfung fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2021 - 13 MN 464/21 -, juris Rn. 24, Beschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83 m.w.N.; vgl. dahingehend auch RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand: 28.2.2022, abrufbar unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html).

    Dabei stellt auch die Maskenpflicht für vollständig geimpfte bzw. genesene Personen ein geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung dar (vgl. HambOVG, Beschl. v. 17.1.2022 - 5 Bs 262/21 -, juris Rn. 15).

  • OVG Hamburg, 26.04.2022 - 5 Bs 59/22

    Beschwerde gegen sog. Hotspotregelung ohne Erfolg

    Die bisherige Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zur 2-G-Plus-Regelung (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.1.2022, 5 Bs 262/21, juris) sei bekannt, allerdings sei der Sachverhalt mittlerweile ein völlig anderer.

    Insoweit nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf seine diesbezügliche bisherige Rechtsprechung (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.1.2022, 5 Bs 262/21, juris Rn. 22 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2023 - 14 KN 41/22

    Corona; Feststellungsinteresse; Laienselbsttest; Schule; Schüler; Selbsttest;

    Da an die Geeignetheit von Maßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind und es genügt, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. Senatsbeschl. v. 1.11.2022 - 14 MN 321/22 -, juris Rn. 15; HambOVG, Beschl. v. 17.1.2022 - 5 Bs 262/21 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Urt. v. 23.11.2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 80), ist die Gesamtstrategie des eines regelmäßigen anlasslosen Testens geeignet, Infizierte zu ermitteln, die entweder noch keine Symptome bzw. nur geringfügige, ggf. unspezifische Symptome aufweisen oder ohnehin symptomlos sind (vgl. dazu RKI, Epidemiologisches Bulletin 17/2021 vom 29. April 2021, S. 17: "Eine wiederholte Testung derselben Person (z.B. an zwei von drei aufeinanderfolgenden Tagen oder alle 48 Stunden) erhöht die Wahrscheinlichkeit, das diagnostische Fenster eines Antigentests zu treffen und würde somit in Abhängigkeit der dadurch verhinderten Übertragungen zur Reduzierung des allgemeinen Infektionsgeschehens beitragen." sowie S. 14: "Zusätzlich zu den bestehenden Verhaltensregeln Abstand - Hygiene - Alltag mit Maske und Lüften (AHA+L), kann ein erweitertes Testkonzept, welches die breite Testung von symptomlosen Personen mit einbezieht, einen weiteren Baustein in der Pandemiebekämpfung darstellen, indem es die Erkennung von Infektionen und so die Unterbrechung von Infektionsketten ermöglicht."; sowie unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html?nn=13490888#doc13490982bodyText23: "Mit der seriellen Testung in Kitas und Schulen können frühzeitig asymptomatische COVID-19-Fälle unter Kindern, Schülerinnen und Schülern sowie Beschäftigten identifiziert werden, um ein Ausbruchsgeschehen so gering wie möglich zu halten und Übertragungen zu vermeiden (Diederichs et al., 2022).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2022 - 14 MN 321/22

    Corona; Maske; Maskenpflicht; Verkehrsmittel

    Es genügt, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. HambOVG, Beschl. v. 17.1.2022 - 5 Bs 262/21 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 13.04.2022 - 14 MN 217/22

    FFP-2; Maskenpflicht; Verkehrsmittel

    Es genügt, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. HambOVG, Beschl. v. 17.1.2022 - 5 Bs 262/21 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22).
  • VG Mainz, 17.11.2022 - 1 L 652/22

    Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr aktuell bestätigt

    Ausreichend ist, dass durch die Maßnahme diese legitimen Ziele gefördert werden (vgl. zu diesem Maßstab NdsOVG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 13 MN 478/21 -, juris Rn. 50), ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. HambOVG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 5 Bs 262/21 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22).
  • VG Hamburg, 30.03.2022 - 21 E 1211/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske in

    Eine weitergehende Feststellung der Rechtswidrigkeit der Norm wäre wohl eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 13; Beschl. v. 17.1.2022, 5 Bs 262/21, juris, Rn. 2).
  • VG Hamburg, 12.09.2022 - 15 E 3142/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Verpflichtung, in Verkehrsmitteln des

    Bei der Prüfung der Geeignetheit ist es vielmehr ausreichend, dass der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 17.1.2022, 5 Bs 262/21, juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 9.2.2001, 1 BvR 781/98, juris Rn. 22).
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